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Sozialrechtliche Möglichkeiten

Als Eltern – besonders als Frühcheneltern – können Sie sozialrechtliche Möglichkeiten beanspruchen. Diese Übersicht hilft Ihnen durch den »Gesetzes-Dschungel«.

Die Angaben wurden sorgfältig und nach bestem Wissen zusammengestellt. Dennoch kann für die Richtig- und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.

1. Das Mutterschutzgesetz
Das Gesetz schützt die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung. Darüber hinaus soll es Mutter und Kind vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. Werdende Mütter dürfen während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung und während der ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes nicht beschäftigt werden. Seit 1997 ist die Mutterschutzfrist für Mütter nach Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2500 g oder bei nicht ausgebildeten medizinisch festgelegten Reifezeichen) verlängert. Sie beträgt – wie bei Mehrlingsgeburten – 12 Wochen nach der Entbindung. Dabei wird die Frist nach der Entbindung um die Tage verlängert, die vor der Geburt von den gesetzlich vorgesehenen sechs Wochen nicht in Anspruch genommen wurden. D. h., hat die Schwangere tatsächlich 30 Tage früher als vom Arzt geschätzt entbunden, dann verlängert sich die Schutzfrist von 12 Wochen bei einer Frühgeburt um weitere 30 Tage. Auch über die Mutterschutzfristen hinaus dürfen Mütter zu bestimmten Arbeiten nicht oder nur eingeschränkt herangezogen werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz ergibt sich ergänzend aus der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchV) vom 15.04.1997. Für die Zeit des Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfristen erhält eine Arbeitnehmerin als Lohnersatz Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, sowie ggf. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Zuschuss des Arbeitgebers. Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind dabei Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, zu berücksichtigen.

2. Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden und besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Dabei können sich die Elternteile abwechseln oder gemeinsam die Elternzeit beanspruchen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. In dringenden Fällen, so auch bei Frühgeburten, ist eine angemessene kürzere Frist möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich ist in dieser Zeit möglich. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

3. Elterngeld
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht als Ersatz für das weggefallene Erziehungsgeld eine Familienleistung für alle Eltern vor, deren Kinder ab dem 1. Januar 2007, 0.00 Uhr, geboren werden. Das Elterngeld kann von allen Eltern, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren, beantragt werden. Eine gleichzeitige Erwerbstätigkeit von durchschnittlich mehr als 30 Stunden pro Woche ist nicht erlaubt. Das Elterngeld wird in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstsatz von 1.800 c netto gezahlt. Der Mindestbetrag des Elterngeldes beträgt auch bei vorheriger Erwerbslosigkeit 300,-€. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300,-€ für das zweite und jedes weitere Kind. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000,-€ monatlich, wird die Ersatzrate von 67% auf bis zu 100% angehoben. Für je 2,-€, die das maßgebliche Einkommen unter 1.000,-€ liegt, steigt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrages nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt und kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden, wobei ein Elternteil grundsätzlich für höchstens 12 Monate Elterngeld beantragen kann. Die restlichen 2 Monate stehen dann allenfalls noch dem anderen Elternteil zu. Diese Regelung soll den Eltern Anreize bieten, die Elternzeit untereinander aufzuteilen. Bei gleich bleibendem Budget darf es auch auf die doppelte Anzahl der Monate gestreckt werden. Da das Elterngeld und das Mutterschaftsgeld in Verbindung mit dem Arbeitgeberzuschuss das gleiche Ziel verfolgen, findet eine Anrechnung statt. Das Elterngeld wird von den Elterngeldstellen gezahlt, die je nach Bundesland unterschiedlichen Behörden zugeordnet sind. Dort sind auch die Anträge erhältlich und es kann eine umfassende Beratung in Anspruch genommen werden.

4. Kindergeld
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandt sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Das Kindergeld wird auf schriftlichen Antrag der Angehörigen durch die für Sie zuständige Arbeitsagentur – Familienkasse – gezahlt. Die Vordrucke, die für die Antragstellung nötig sind, können Sie auch aus dem Internet unter www.arbeitsagentur.de herunterladen. Kindergeld wird seit Januar 2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt: für das erste und das zweite Kind jeweils 184,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro. Bei weiteren Fragen können Sie sich an die jeweils zuständige Arbeitsagentur wenden.

5. Ansprüche bei Behinderung und drohender Behinderung
Viele frühgeborene Kinder sind Risikokinder und damit von Behinderung bedroht. Es gibt schon, wenn Ihr Kind noch im Krankenhaus ist, Möglichkeiten der finanziellen Hilfe und Unterstützung. Für einige Hilfen ist der Grad der Pflegebedürftigkeit ein Kriterium. Anspruch auf die Hilfen hat das Kind. Im folgenden werden einige Hilfen kurz vorgestellt. Ausführlich dargestellt werden diese in der Elternbroschüre »Finanzielle Hilfen für frühgeborene Kinder und ihre Angehörigen«, die Sie im Internet auf der Homepage des Bundesverbandes »Das frühgeborene Kind« e.V. unter www.fruehgeborene.de als PDF herunterladen können. Der Bundesverband berät Frühcheneltern rund um das Thema Frühgeburt und ihre Folgen auch auf persönliche Anfrage. Die

Kontaktadressse lautet:
Bundesverband »Das frühgeborene Kind« e.V.
Speyerer Str. 5 –7
60327 Frankfurt am Main
Tel.: 01805-875 877,
Dienstag und Donnerstag 9.00–13.00
Fax: 0 69 / 58 70 09 99
Mail: info@fruehgeborene.de
Weitere Unterstützung können Sie auch über regionale Elternvereine frühgeborener Kinder erhalten.


Wo und wofür können finanzielle Hilfen beantragt werden?

1. Krankenkasse

Hilfsmittel:
Was im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und die Krankheit bessert, z.B. Therapiegeräte, kann bei der zuständigen Kasse beantragt werden. Monitore: die Krankenkasse übernimmt entweder die Mietgebühr oder die Kosten für den Monitor. Babyphon: wenn es zur Überwachung des Monitors zwischen Schlaf- und Wohnraum nötig ist, z.B. wenn die Tür zum Schlafzimmer wegen Geschwisterkinder tagsüber geschlossen werden muss. Im Einzelfall kann die Krankenkasse nach ärztlichem Attest weitere Kosten erstatten (z.B. Milchpumpen, Inhalationsgeräte, Gymnastikbälle, Stromanteil für den Sauerstoffkonzentrator usw.).

Häusliche Kinderkrankenpflege:
Anspruch, den ein Kind hat, um z. B. einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen. Für frühgeborene Kinder und ihre Eltern sehr sinnvoll, wenn dadurch eine frühere Entlassung des Kindes nach Hause möglich ist.

Häusliche Pflegehilfe:
Rein medizinische Hilfe für die Mutter nach der Entbindung, z. B. wenn sie frühzeitig wegen der Geschwisterkinder nach Hause geht.

Haushaltshilfe:
Wird gewährt, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen
hat, eine Erkrankung hat, die so schwer ist, dass ihm die Versorgung und Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Attest des Arztes vorlegen) oder bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt.

Fahrtkosten zu und von der stationären Einrichtung:
Bei jeder Fahrt wird ein Eigenanteil von max.10,-€ berechnet. Alle darüber hinaus gehende Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Als Härtefallregelung gibt es die Überforderungsklausel: Es erfolgt volle Übernahme der Fahrtkosten, wenn sämtliche Zuzahlungen im Kalenderjahr 2% des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten, bei freiwillig Versicherten 4%. Abrechnung mit der Krankenkasse erst am Ende des Jahres möglich (Belege sammeln).

Therapiekosten:
Übernimmt entweder die Krankenkasse (medizinische Behandlung, Krankengymnastik, Spieltherapie), das Sozialamt oder Jugendamt (heilpädagogische Behandlung, psychologische Behandlung usw., § 54 SGB XII Maßnahmen der Eingliederungshilfe).

Mutter-Kind-Kuren/Familienkuren:
Mutter-Kind-Kuren sind erst sinnvoll nach dem ersten Lebensjahr. Für die Bewilligung ist ein Attest des Arztes erforderlich (bei Mutter-Kind-Kuren für beide). Bei der Beantragung sind die verschiedenen Wohlfahrtsverbände behilflich. Ein Eigenanteil von z. Zt. 10,-€ pro Tag muss gezahlt werden. Einige wichtige Kriterien, die ein Kurhaus für Mütter bzw. Väter mit frühgeborenen Kindern erfüllen sollte, sind:

  • kinderärztliche Betreuung im Haus
  • Fortführung der bereits begonnenen Therapien
  • Angebot von Gesprächsgruppen für die Eltern
  • Entspannungsangebote
  • altersgemäße Kinderbetreuung


2. Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegeaufwand:
Leistungen der Pflegeversicherung können ab Geburt bezogen werden. Bei der Festlegung der Pflegestufen wird der Hilfsaufwand für kranke oder behinderte Kinder mit dem für gleichaltrige, gesunde Kinder verglichen. Nur der über den natürlichen, altersbedingten Pflegeaufwand hinausgehende Hilfebedarf ist zu berücksichtigen. Ob ein Anspruch besteht und wenn ja, in welchem Umfang, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK). Anhand der folgenden Tabelle errechnen die Gutacher des MDK den Mehrbedarf für kranke bzw. behinderte Kinder.

Pflegeaufwand im Tagesdurchschnitt
PflegestufeSachleistungGeldleistung
I Pflegebedarf 90 Min. davon Grundpflege 45 Min.
440,- Euro225,- Euro
II Pflegebedarf 180 Min. davon Grundpflege 120 Min.1.040,- Euro430,- Euro
III Pflegebedarf 300 Min. davon Grundpflege 240 Min., zusätzlich auch nachts Pflegebedarf1.510,- Euro685,- Euro
in Härtefällen:1.918,- Euro
Höchstbedarf an Hilfe für nichtbehinderte Kinder
Alter in Jahren0-11-22-33-66-12
Körperpflege
(u.a. Wickeln, Waschen,
Zahnpflege, auf den Topf
setzen) in Stunden:
1,2511–0,750,750,75-0,0
Ernährung
(u.a. mundgerechtes
Zubereiten, Aufnahme
der Nahrung) in Stunden:
2–110,750,75-0,50,5-0,0
Mobilität (u. a. An- und Ausziehen, zu Bett bringen, Beruhigen, Gehen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) in Stunden:2211-0,50,5-0,0

Pflegegeld:
Je nach Ausmaß des Hilfebedarfs in den Bereichen der Grundpflege, das sind Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung (dazu zählen Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder Beheizen) erfolgt die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen und es wird ein nach drei Stufen gegliedertes Pflegegeld (bzw. Pflegesachleistung bei Fremdpflege) gezahlt:

Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist um so schwieriger, je jünger das Kind ist. Im ersten Lebensjahr liegt Pflegebedürftigkeit deshalb nur ausnahmsweise vor. Die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung.

Pflegerische Maßnahmen bei Frühgeborenen können z.B. sein:

  • Absaugen
  • Sondieren
  • Inhalieren
  • Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring)
  • Mehraufwand beim Füttern
  • Wegezeiten zu Therapien
  • zusätzlicher Hilfebedarf zur Förderung des Erlernens noch nicht vorhandener alterstypischer Fertigkeiten und Eigenschaften (Selbständigkeitstraining)


Da bei Frühgeborenen die Abgrenzung von Behandlung/Rehabilitation und Pflege manchmal schwierig ist (z. B. bei Krankengymnastik, welche die Eltern mit dem Kind nach Anweisung der Krankengymnastin zu Hause durchführen), sollten Sie sich beim Sozialdienst des Krankenhauses, beim Kinderarzt oder auch bei den entsprechenden Elternvereinen beraten lassen. Falls Pflegegeld genehmigt wird, besteht in der Regel ein zusätzlicher Anspruch auf Pflegemittelgeld in Höhe von 31,- Euro pro Monat. Darüber hinaus kann Verhinderungspflegegeld ab 1. Januar 2010 in Höhe von bis zu 1.510,- Euro und ab 01. Januar 2012 in Höhe von bis zu 1.550,00 Euro pro Jahr in Anspruch genommen werden, wenn beispielsweise die Pflegeperson krank oder anders verhindert ist.

Von der »Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung « e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, Tel.: (0 64 21) 491–0, Fax: (0 64 21) 491–167 wurde ein sehr ausführlicher Fragebogen entwickelt. Er sollte zur Selbsteinschätzung von den Familien vor dem Besuch des Medizinischen Dienstes ausgefüllt werden und dient dann als Gesprächsgrundlage für das Begutachtungsverfahren (einschließlich Rechtsmittelverfahren). Anspruch auf Pflegegeld besteht auch bei ausschließlich körperlicher Behinderung oder chronischen Erkrankungen.

3. Leistungen nach dem SGB IX

Wer schwerbehindert ist, bekommt für die Überwindung der durch die Behinderung bedingten Nachteile eine besondere staatliche Unterstützung. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen (auch wenn es große Überwindung kostet!), da er die Voraussetzung dafür ist, dass man bestimmte Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen kann.

Anträge können schon gestellt werden, wenn für das Kind voraussichtlich eine erhöhte Hilfsbedürftigkeit besteht (z. B. Krankengymnastik). Normalerweise erfolgt die Antragstellung rein auf dem Papierweg. Deshalb ist es wichtig, im Antrag die bisher behandelnden Ärzte und Kliniken zu nennen und das Versorgungsamt mit einer Entbindung von der Schweigepflicht zu ermächtigen, sich selbst die nötigen Informationen dort einzuholen. Sofern man selbst Unterlagen über die Behinderung hat (z. B. Arztbriefe, Gutachten), empfiehlt es sich sehr, diese dem Antrag beizufügen. Der Ausweis ist i.d.R. für fünf Jahre gültig, bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung zunächst für 15 Jahre. Ein Ausweis wird ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50% ausgestellt. Darunter gibt es eine Bescheinigung für das Finanzamt. Nur mit dem Schwerbehindertenausweis oder der Bescheinigung kann man bei der Steuererklärung den Anspruch auf steuerliche Erleichterungen, besondere Pauschalbeträge und die Anerkennung besonderer Aufwendungen geltend machen. Detaillierte und aktuelle Informationen hierzu können Sie dem »Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern« entnehmen, das jährlich überarbeitet wird. (Herausgeber: Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Brehmstraße 5–7, 40239 Düsseldorf, Tel.: 02 11/ 640 04–0).

Wichtiger als der Grad der Behinderung sind die Merkmale:
H Hilflosigkeit: Wertmarke für den Nahverkehrsbereich, Befreiung von der Kfz-Steuer
G Einschränkung im Gehen: u.a. Wertmarke für den Nahverkehrsbereich oder Befreiung von 50% der Kfz-Steuer, ab 70% GdB Fahrtkostenpauschale von 900,- Euro
aG außergewöhnliche Gehbehinderung: u. a. Befreiung von der Kfz-Steuer, Behindertenfahrdienst, Wertmarke für den Nahverkehrsbereich, Parkerleichterungen und Parkplatzreservierungen (blauen Parkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen)
B Begleitung ist notwendig: ein Begleiter hat freie Fahrt in allen öffentlichen Nah- und Fernverkehrsmitteln innerhalb Deutschlands (auch in der ersten Klasse!)
RF Rundfunkfreiheit: ab 80% GdB Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren
Bl Blind: u.a. Steuerpauschale von 3.700,-€, Befreiung von der Kfz-Steuer, kostenlose Wertmarke für den Nahverkehrsbereich, Anspruch auf Blindengeld (extra beantragen)

Der Behindertenausweis bringt weitere Erleichterungen, u. a.:

  • Vergabe von behindertengerechten Wohnungen und Sozialwohnungen
  • Berechnung von Wohngeld
  • erhöhte Freigrenzen bei Wohnungsbaudarlehen
  • einkommensabhängige Zuschüsse für besondere bauliche Maßnahmen
  • die Begleitperson ist unfallversichert
  • ermäßigte Eintrittspreise bei vielen Veranstaltungen (Zoo, Museen, Schwimmbäder)
  • Zuschüsse für Familienerholungen (Antrag bei Jugend- oder Sozialamt)

 


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