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Sozialrechtliche Möglichkeiten II

Wo und wofür können finanzielle Hilfen beantragt werden?

Krankenkasse

Hilfsmittel:

Was im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und die Krankheit bessert, z. B. Therapiegeräte, kann bei der zuständigen Kasse beantragt werden. Monitore: die Krankenkasse übernimmt entweder die Mietgebühr oder die Kosten für den Monitor. Babyphon: wenn es zur Überwachung des Monitors zwischen Schlaf- und Wohnraum nötig ist, z. B. wenn die Tür zum Schlafzimmer wegen Geschwisterkinder tagsüber geschlossen werden muss. Im Einzelfall kann die Krankenkasse nach ärztlichem Attest weitere Kosten erstatten (z. B. Milchpumpen, Inhalationsgeräte, Gymnastikbälle, Stromanteil für den Sauerstoffkonzentrator usw.).

Häusliche Kinderkrankenpflege:

Anspruch, den ein Kind hat, um z. B. einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen. Für frühgeborene Kinder und ihre Eltern sehr sinnvoll, wenn dadurch eine frühere Entlassung des Kindes nach Hause möglich ist.

Häusliche Pflegehilfe:

Rein medizinische Hilfe für die Mutter nach der Entbindung, z. B. wenn sie frühzeitig wegen der Geschwisterkinder nach Hause geht.

Haushaltshilfe:

Wird gewährt, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen
hat, eine Erkrankung hat, die so schwer ist, dass ihm die Versorgung und Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Attest des Arztes vorlegen) oder bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt.

Fahrtkosten zu und von der stationären Einrichtung:

Bei jeder Fahrt wird ein Eigenanteil von max.10,-€ berechnet. Alle darüber hinaus gehende Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Als Härtefallregelung gibt es die Überforderungsklausel: Es erfolgt volle Übernahme der Fahrtkosten, wenn sämtliche Zuzahlungen im Kalenderjahr 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten, bei freiwillig Versicherten 4 %. Abrechnung mit der Krankenkasse erst am Ende des Jahres möglich (Belege sammeln).

Therapiekosten:

Übernimmt entweder die Krankenkasse (medizinische Behandlung, Krankengymnastik, Spieltherapie), das Sozialamt oder Jugendamt (heilpädagogische Behandlung, psychologische Behandlung usw., § 54 SGB XII Maßnahmen der Eingliederungshilfe).

Mutter-Kind-Kuren/Familienkuren:

Mutter-Kind-Kuren sind erst sinnvoll nach dem ersten Lebensjahr. Für die Bewilligung ist ein Attest des Arztes erforderlich (bei Mutter-Kind-Kuren für beide). Bei der Beantragung sind die verschiedenen Wohlfahrtsverbände behilflich. Ein Eigenanteil von z. Zt. 10,-€ pro Tag muss gezahlt werden. Einige wichtige Kriterien, die ein Kurhaus für Mütter bzw. Väter mit frühgeborenen Kindern erfüllen sollte, sind:

  • kinderärztliche Betreuung im Haus
  • Fortführung der bereits begonnenen Therapien
  • Angebot von Gesprächsgruppen für die Eltern
  • Entspannungsangebote
  • altersgemäße Kinderbetreuung

Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen nach dem SGB IX

 


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